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Neue und alte Kinofilme, aktuelle Fernsehserien vor der Ausstrahlung im frei empfangbaren TV ansehen…..der Reiz ist groß, das Internet gibt die Möglichkeiten.

Allerdings dürfte inzwischen jedem Nutzer klar sein, dass die Betreiber der kostenfreien Seiten die Filme und Serien ohne die erforderlichen Nutzungslizenzen einstellen und daher rechtswidrig und strafbar handeln. Über die Verhaftung der Betreiber der Seite “Kinox.to” wegen Betruges wurde in der Presse ausführlich berichtet.

Was ist aber mit den Nutzern dieser Seiten mit illegalen Inhalten. Ist das Ansehen der Filme und Serien wirklich zulässig und risikofrei ??

In der deutschen Rechsprechung hat sich inzwischen die Ansicht verbreitet, dass ein Ansehen dieser Filme und Serien im Wege des “Streaming” (!) nach § 44 Urheberrechtsgesetz keine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Bei dem Streaming werden – sehr vereinfacht gesagt – ” lediglich” einzelne Datenpakete, und nicht das gesamte Werk, aus dem Internet heruntergeladen, sofort wiedergegeben und danach nicht gespeichert.

Der BGH und inzwischen auch der Europäische Gerichtshof gehen davon aus, dass es sich insoweit um eine lediglich vorübergehende, flüchtige Vervielfältigung handelt, die ein wesentlicher Bestandteil eines technischen Verfahrens ( Wiedergabe auf dem PC) und somit gemäß § 44 Urheberrechtsgesetz bzw. Art 5 InformationsRiL nicht als Urheberrechtsverletzung anzusehen ist.

Im Gegensatz zum Streaming war und ist die Nutzung des sog. Fileshare- ,Bit Torrent- oder Peer to Peer (p2p) Verfahrens zum Ansehen von Filmen und Serien oder auch zum Anhören und Austauschen von Musik illegal. Bei diesem Verfahren werden die Dateien komplett auf den eigenen Rechner heruntergeladen und gespeichert und schon während des Herunterladens (!) wiederum anderen Nutzern zum Download angeboten. Es findet eine vollständige Speicherung nicht nur zum Zwecke der sofortigen Wiedergabe statt, verbunden mit der Weitergabe der Daten an Dritte. Hierin liegt – durch das technische Verfahren zwingend bedingt – die Urheberrechtsverletzung.

Seit Anfang des Jahres gibt es vermehrt Abmahnungen gegenüber Nutzern der Portale ” Popcorn Time” und “Cuevena.tv”. Popcorn Time weist selbst etwas verborgen daraufhin, dass es Filme und Fersehserien von Torrents streamt. Allerdings ist hier die Verwendung des Begriffes “Streaming” fehl am Platz . Auch bei Popcorn Time handelt es sich um “Filesharing” , so dass eine Nutzung zu einer Urheberrechtsverlezung führt und damit zu einer kostenpflichtigen Abmahnung ( ca. 850,– € wurden von betroffenen Rechtsinhabern z.B gefordert) berechtigt.

Die Filesharing Verfahren erfordern in der Regel die Installation einer eigenen Software / Client ( z.B. Popcorn Time) oder eines Plugins, d.h. eines Zusatz-Tools für Firefox. IE oder Chrome etc..

Somit Finger weg von vermeintlichen Streaming Angeboten, die inhaltlich keine sind. Zu erkennen sind sie insbesondere an der Aufforderung zum Download einer Software oder eines Plugins, um das Angebot wahrnehmen zu können.

Aber auch sonst …..im Zweifel lieber auf den Film, die Serie, den Musiktitel verzichten als später nach einer berechtigten Abmahnung viel Geld für diesen kurzen Genuss zu zahlen.

Denn eines muss man noch wissen : Das Urheberrechtsgesetz fordert kein Verschulden desjenige, der ein Urheberrecht verletzt.

Auf die Frage, ob jemand die Verletzung oder das technische Verfahren (Streaming oder Fileshare) erkannt hat oder hätte erkennen müssen, kommt es nicht an.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten, ist wegen der darin enthaltenen kurzen Fristsetzungen bzgl. Zahlung und Unterlassungserklärung eine kurzfristige anwaltliche Beratung geboten. Häufig ist die Geldforderungen überzogen bzw. die zur Unterschrift vorgelegte strafbewehrte Unterlassungserklärung inhaltlich unangemessen und daher auf die erforderlichen Inhalte zu reduzieren.