Project Description
Der Wechsel eines Sondereigentums in einer Wohnungseigentumsanlage bringt in der Regel eine aufwendige Sanierung der Wohnung durch die Käufer mit sich. Diese haben in den Ankauf der Wohnung kräftig investiert und wollen es dann auch – berechtigterweise – entsprechend ihren individuellen Wünschen und Vorstellungen schön haben…
Alter muffiger Teppichboden raus …. neuer edler Parkettboden rein…
Über das hierbei immer wieder auftretende Problem der damit verbundenen Veränderungen des Schallschutzes hatte der BGH zu entscheiden.
(Urteil 27.02.2015 – V ZR 73/14)
Ein Teppichboden bietet in der Regel einen besseren Schallschutz als ein Parkettboden, selbst wenn dieser mit der erforderlichen Trittschalldämmschicht unterlegt wird. Einer der Gründe ist sicherlich, dass schon die Geräuschentstehung bei der Begehung ein geringeres Niveau aufweist.
Innerhalb der Wohnungeigentümergemeinschaft regelt § 14 WEG die Verpflichtung jedes Wohnungseigentümers, seine Wohnung so herzurichten, dass dadurch “keinem anderen Wohnungseigentümer ein über das unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwächst”. Was gilt nun aber konkret für die Sanierung und den Schallschutz?
Der Bodenbelag gehört zum Sondereigentum und steht damit im Belieben des jeweiligen Wohnungseigentümers, der sich insoweit aber im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen halten muss. Für den Schallschutz bedeutet dies, dass die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltende DIN – Norm eingehalten sein muss. In dieser DIN Norm 4109 ist geregelt, welchen Geräuschpegel eine Wohnungsdecke abzufangen hat.
Da diese Werte in dem vom BGH zu entscheidenden Fall auch nach Einbrigung des Parkettbodens eingehalten worden sind, war ein Verstoß gegen § 14 WEG und damit eine Unzulässigkeit der Einbringung des Parkettboden nicht festzustellen.
Es kommt gerade nicht darauf an, ob bzw. dass zuvor mit dem Teppichboden der Schallschutz besser war. Entscheidend ist die Einhaltung der DIN !
Inhaltlich steht diese Entscheidung des BGH mit ähnlichen Entscheidungen im Einklang, die auch schon für Mietwohnungen im Verhältnis Mieter/Mieter oder der Mieter/Vermieter getroffen worden sind. Entscheidend ist grundsätzlich die bei Errichtung des Gebäudes geltende DIN Norm. Gegenüber späteren Veränderungen der Norm gilt der “Bestandschutz”, so dass bauliche Anpassungen an veränderte Normwerte nicht zu erfolgen haben.
Für dür Praxis ist der Hinweis des BGH interessant, dass sich auch aus der Gemeinschaftsordnung das Erfordernis eines höheren Schallschutzniveaus ergeben kann. Die Wohnungseigentümer haben es also in der Hand – durch eine allerdings nur einvernehmlich herbeizuführende Änderung der Gemeinschaftsordnung – die Anforderungen an der Schallschutz über die zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltende DIN Norm hinaus zu erhöhen. Eine solche Regelung in der Gemeinschaftsordnung bringt zwar für alle Wohnungseigentümer die ersehnte Ruhe vor nachbarlichen Lärmbelästigungen, hat aber für alle Beteiligten einen u.U. nicht unerheblichen Kostenaufwand zur Folge, da diese das erhöhte Schallschutzniveau auch in der eigenen Wohnung herbeizuführen haben.