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Wieder mußte sich der BGH mit Fragen der Störung des Hausfriedens wegen des Rauchverhaltens eines der Mieter befassen. Es ging diesmal um die Wirksamkeit einer Kündigung, die auf die Behauptung gestützt wird, im Treppenhaus komme es durch Zigarettengerüche zu Beeinträchtigungen anderer Mieter.
(BGH, Urteil v. 18.02.2015 – VIII ZR 186/14)
Dem 75-jährige Mieter wurde fristlos und hilfsweise fristgerecht gekündigt, weil er täglich 15 Zigaretten raucht und der Geruch – oder besser lt. Pressemitteilung des BGH : “Zigarettengestank” – in das Treppenhaus gelangt und dort andere Mieter stört. Dem Mieter wurde vorgeworfen, er lüfte nicht ausreichend und leere auch nicht oft genug die Aschenbecher in seiner Wohnung.
Der BGH hob hervor, dass eine fristlose Kündigung gemäß § § 569 Abs. 2 BGB eine “nachhaltige Störung des Hausfriedens” erfordere und eine ordentliche fristgemäße Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr.1 BGB zumindest “eine schuldhafte nicht unerhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten” des Mieters.
Für diese Kündigungsvoraussetzungen ist der Vermieter darlegungs- und beweispflichtig. Im konkreten Fall hat der BGH die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz für nicht ausreichend erachtet, um die Nachhaltigkeit der Störung oder auch die schuldhafte Verletzung der Vertragspflichten feststellen zu können. Das Verfahren wurde daher zum Zwecke weiterer Feststellungen wieder an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Sachlich hat diese Entscheidung keine wesentlichen neuen Erkenntnisse erbracht.
Wie schon in der zuvor hier besprochenen Entscheidung zum “Rauchen auf dem Balkon” wird aber erneut deutlich, dass von dem Rauchen ausgehende Beeinträchtigungen vom Vermieter oder Mitmietern konkret und hinreichend dokomentiert (z.B. Gutachten der Luftqualität im Treppenhaus) vorgetragen werden müssen, um mit Maßnahmen gegenüber dem rauchende Mitmieter Erfolg haben zu können. Die oftmals nur pauschale Behauptung einer Störung oder Beeinträchtigung im persönlichen Empfinden der Mitbewohner reicht letztlich nicht aus. Ihre Rechtfertigung finden diese Anforderungen an den Nachweis der Beinträchtigung in dem Recht des Rauchers, sich in seinen Wohnraumen frei entfalten zu dürfen und eben – wenn es denn gefällt – hierbei soviel zu rauchen wie er möchte.( …und die Gesundheit mitmacht). Die Notwendigkeit der Berücksichtigung der Interessen des rauchenden Mitmieters hat der BGH bereits in der Entscheidung zum “Rauchen auf dem Balkon” ausführlich betont.