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Aus Anlaß der Überprüfung der Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Gaslieferungsvertrag - Preiskoppelung an den Heizölpreis - hat der BGH die Frage zu prüfen gehabt, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft bei Vertragabschluss als Verbraucher anzusehen war. Für Verbraucher gelten die strengeren Schutzvorschriften der  Inhaltskontrolle der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nach §§ § 307 ff BGB. Als Verbraucher würde die Wohnungseigentümergemeinschaft aber auch in anderen Fallgestaltungen Vorteile genießen können wie z.B. beim Widerrufsrecht, bei der Höhe der gegen die WEG im Verzugsfall zu berechnenden  zulässigen Verzugszinsen etc. Die Entscheidung hat daher über den konkreten Fall hinaus erhebliche Bedeutung.

(BGH, Urteile vom 24.03.15, VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13, VIII ZR 109/14)

 

Der BGH hat die zuvor streitige Frage nunmehr entschieden:

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist dann als Verbraucher anzusehen, wenn

 

- ihr mindestens ein Verbraucher - natürliche Person - angehört und

 

- sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dieser Person dient.

 

Letzteres wäre z.B. der Fall, wenn die natürliche Person die Wohnung für eine Arzt- oder Steuerberaterpraxis selbst nutzt.

 

Eine Person  verliert nach Auffassung des BGH  auch dann nicht ihr Schutzbedürfnis als Verbraucher, wenn sie sich durch Erwerb einer Eigentumswohnung kraft Gesetzes zwingend Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird. Dieses gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft  gemäß § 10 WEG selbst  rechtsfähig ist und damit in eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt.

 

Unerheblich ist auch der Umstand, dass die Wohnungseigentümergemeinschaften häufig durch - geschäftserfahrene und gewerblich handelnde - Hausverwaltungen vertreten werden. Im Falle der Stellvertretung kommt es immer auf die Person des Vertretenen und eben nicht auf den Vertreter selbst an, da  auch das durch den Vertreter herbeigeführte  Rechtsgeschäft gegenüber dem Vertretenen wirkt.

 

Die Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft orientiert sich an ihrer Zusammensetzung. Immer dann, wenn auch nur ein Mitglied der WEG als Verbraucher anzusehen ist, gilt die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst als Verbraucher !

 

Vorliegend hat der BGH die Preisanpassungsklausel, die gegenüber einem Unternehmer wirksam vereinbart hätte werden können, wegen der Verbrauchereigenschaft der WEG als Verstoß gegen § 307 BGB und damit als unwirksam angesehen.

 

 Rechtsanwalt Andreas Wöhler

 

 

 

 

Bödekerstraße 56

30161 Hannover

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