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Der BGH hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit rechtlichen Aspekten der Schwarzarbeit befasst und hierbei seine bisherige rigide Rechtssprechung zur Durchsetzung der von dem Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele fortgesetzt.

 

Zugrunde lag ein Fall, in dem der Unternehmer und der Besteller sich für Arbeiten zum Dachausbau auf einen Pauschalbetrag - ohne Umsatzsteuer - geeinigt hatten und nach Fertigstellung der Arbeiten  und Zahlung des Pauschalbetrages erhebliche Mängel aufgetreten sind.

 

Bereits in früheren Entscheidungen hatte der BGH geurteilt, dass ein unter Verstoss gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zustande gekommener Vertrag nichtig ist.

 

Die Rechtsfolge - nach BGH - ist zum einen, dass dem Unternehmer kein Vergütungsanspruch zusteht. Hat er seine Leistung erbracht und weigert sich der Besteller zu zahlen, geht der Unternehmer leer aus. Er hat keine Möglichkeit, vor Gericht  die Vergütung - selbst nicht mit nachträglicher Einbeziehung der MwSt - einzuklagen.

Der BGH verneint insoweit auch Ansprüche aus Bereicherungsrecht, d.h. aus dem Umstand , dass der Besteller durch die Leistung des Unternehmers - ungeachtet des nichtigen Vertrages - begünstigt worden ist (BGH, Urt. 01.08.13 - VII ZR 6/13)

 

Zum anderen stehen dem Besteller bei mangelbehafteter Leistung des Unternehmers keine Gewährleistungsleistung zu. Der Besteller kann weder Nachbesserung  noch die Erstattung der Kosten der in Eigenverantwortung durch Drittunternehmer durchgeführten Mängelbeseitigung verlangen (BGH, Urt. 10.04.14, VII ZR 241/13).

 

Somit trägt das wirtschafltliche Risiko einer mangelfreien Leistung des Unternehmers alleine der - in der Regel fachlich unkundige - Besteller !

 

Der BGH hat nun zu dem Eingangs geschilderten Fall klargestellt, dass im Falle der bereits bezahlten - schwarz vereinbarten - Vergütung, diese  auch nicht nach bereicherungsrechtl. Grundsätzen zurückgefordert werden kann : Weder  mit der Begründung, der Schwarzarbeit- Vertrag sei nichtig, so dass die Grundlage der Zahlung entfallen sein, noch mit dem Argument, die aufgrund des nichtigen Vertrages erbrachte Leistung sei aufgrund des Mangels den gezahlten Betrag nicht wert, kann der Besteller durchdringen (BGH, Urt. 11.06.2015, VII ZR 216/14).

 

Der Verstoss gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz steht auch hier jeglichem Anspruch entgegen.

 

Der Vorteil, im Falle von Mängel, den Verursacher, d.h. den Unternehmer, in Anspruch nehmen zu können und nicht  selbst das unkalkulierbare Risiko der Kostentragung für etwaige Mängelbeseitungsarbeiten tragen zu müssen, sollten somit jedem Besteller die Mehrkosten einer ordnungsgemäßen Beauftragung  wert sein.

 

  Rechtsanwalt Andreas Wöhler

 

 

 

 

 

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30161 Hannover

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