Project Description
Der Boom der Fitness Studios scheint kein Ende zunehmen und damit auch der Konkurrenzkampf der Betreiber . Kunden werden gerne mit günstigen Angeboten gelockt, die dann bei Eingehung einer zweijährigen Vertragsbindung preislich noch interessanter – weil billiger – werden. Diese zweijährigen Vertragsbindungen schränken die Möglichkeiten des Kunden erheblich ein, sich auch bei einer grundlegenden Veränderung seiner Lebensverhältnisse aus dem Vertrag vorzeitig zu lösen. Der BGH hat dies für den Fall eines berufbedingten Umzuges klargestellt.
(BGH, Urt. v. 4.Mai 2016, XII ZR 62/15)
— PRAXISTIPP am Ende des Artikels —
Der Kunde, ein Soldat, hatte bei einem Fitniss Studio einen Vertrag mit einer Dauer von 24 Monaten abgeschlossen. Der Vertrag enthielt eine Verlängerungsklausel um jeweils 12 Monate für den Fall, dass er nicht bis zu 3 Monate vor dem Ablauf gekündigt wird.
Der Soldat wurde dann 9 Monate vor Ablauf der ersten Verlängerung zum Soldaten auf Zeit ernannt und zugleich an einen anderen – weit entfernten – Standort versetzt. Er kündigte den Vertrag mit sofortiger Wirkung und führte zur Begründung an, aufgrund der – nicht von ihm gewünschten – Versetzung könne er die Leistungen des Fitness Studios nicht mehr nutzen und müsse daher sofort “aus wichtigem Grund” aus dem Vertrag entlassen werden.
Der BGH stellt mit seiner Entscheidung klar, dass der auf eine bestimmte Laufzeit abgeschlossene Vertrag – hier 12-monatige Verlängerung – als Dauerschuldverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden könne.
Ein wichtiger Grund läge dann vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zumutbar sei.
Der Kunde trägt aber das Risiko, die vereinbarte Leistung des Vertragspartners aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Etwas anderes gelte nur dann, wenn ihm aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist.
Dies ist etwa bei einer nicht nur vorübergehenden Krankheit der Fall, ebenso bei einer Schwangerschaft.( Wir lassen mal im Raum stehen, ob Schwangerschaft ein Grund ist, der nicht beeinflusst werden kann !?? 🙂 )
Auch ein Umzug ist nach Auffassung des BGH – gleichgültig, ob berufs- oder familienbedingt – grundsätzlich für sich allein gesehen kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung, da die Gründe für den Wohnungswechsel in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden liegen und damit von ihm beeinflussbar sind. So ist die Entscheidung, “Soldat auf Zeit” zu werden und damit quasi zwangsläufig die damit verbundenen Versetzungen zu akzepztieren, eine berufliche Entscheidung des Kunden und damit seiner Risikoshäre zuzuordnen.
Der BGH hat auch eine Anlehnung an eine Kündigungsvorschrift aus dem Telekommunikationsrecht abgelehnt. Dort kann bei Umzug ein Dauervertrag – mit 3-monatiger Frist – gekündigt werden, wenn der Dienstleister nicht in der Lage ist, die Leistung an dem neuen Wohnort zu erbringen.
Praxistipp :
Die Fitnessstudios machen nicht selten Fehler bei der Vereinbarung der 24-monatigen Vertragsbindung. Zur Wirksamkeit sind die gesetzlichen Vorgaben – insb. zu allgemeinen Geschäftsbedingungen – zu beachten. Werden 24 Monate – berechnet vom Tag des verbindlichen Vertragsabschusses bis zu dem im Vertrag genannten Vertragsende – auch nur einen Tag überschritten, ist die Befristung unwirksam und der Vertrag auch vorzeitig – unter Beachtung einer Kündigungsfrist – ohne Angabe eine Grundes kündbar.