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Der BGH hat im September 2014 eine Entscheidung zu der Frage veröffentlicht, unter welchen Voraussetzungen ein Arzt die Löschung seiner Daten aus einem Ärztebewertungsportal von dem Portalbetreiber verlangen kann.
Der Arzt war in dem Portal mit seinem akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und der Anschrift seiner Praxis verzeichnet. Gestützt auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht wollte er gegenüber dem Portalbetreiber die vollständige Löschung der ihn betreffenden Daten durchsetzen.
Der BGH hat eine Abwägung zwischen dem Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung und dem Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit vorgenommen. Hierbei wurde dem Arzt zugestanden, dass er durch die Aufnahme in das Bewertungsportal nicht unerheblich belastet ist, insbesondere da abgegebene Bewertungen auch wirtschaftliche Nachteile für seinen Praxisbetrieb haben können. Auch bestünde eine gewisse Gefahr des Missbrauchs des Portals.
Zugunsten des Portalbetreibers müsse aber das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl berücksichtigt werden. Ein Ärztebewertungsportal trage erheblich dazu bei, Patienten zu informieren. Zudem würden über das Portal nur Daten des Arztes aus seiner sogenannten “Sozialsphäre” zur Verfügung gestellt, somit aus einem Bereich, in dem die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit anderen Personen vollzogen wird. In diesem Bereich müsse sich jeder Einzelne sowieso auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen.
Es gibt heute wohl kaum einen Lebensbereich, in dem das WWW nicht als umfassende Informationsquelle dient und damit maßgeblich das Verhalten der Nutzer beeinflusst. Bewertungsportale tragen hierzu in besonderer Weise bei, nehmen sie doch für sich in Anspruch, Erfahrungen Gleichgesinnter unmittelbar und unverfälscht wieder zu geben. Dies gilt nicht nur für die Bewertung von Ärzten, Handwerkern etc., sondern auch viel umfassender für die Abgabe von Bewertungen über private und gewerbliche Verkäufer oder Produkte bei eBay, Amazon oder anderen Anbietern. Für die Beurteilten ist dies nicht immer angenehm.
Mit seiner Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass jemand, der sich quasi öffentlich betätigt, auch einer öffentlichen Bewertung aussetzen muss. Wichtig ist hierbei zum Schutz der Bewerteten aber der Zusatz des BGH, dass unwahre Tatsachenbehauptungen sowie beleidigende oder aus ähnlichen Gründen unzulässige Bewertungen nicht geduldet werden müssen. Hieran knüpft sich – spiegelbildlich – die Vorgabe an die Bewertenden, ihre Bewertung sachlich, wahrheitsgemäß und ohne persönliche Diffamierungen zu formulieren.
Wird gegen diese Regeln verstoßen, kann neben dem Portalbetreiber auch der Bewertende eine Löschung oder Widerruf in Anspruch nehmen.
(Hierzu BGH, Urteil vom 23.09.2014 VI ZR 358/13)